AGB'S

Agb's

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDIGUNGEN FÜR PRIVATKUNDEN

§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich 

Für die Geschäftsbeziehungen zwischen Grüner Blitz GmbH und Kunden gelten ausschließlich diese allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichende Vereinbarungen, auch widersprechende Geschäftsbedingungen des Kunden, werden zurückgewiesen. Diese gelten nur nach schriftlicher Bestätigung durch Grüner Blitz GmbH.

§ 2 Angebot und Vertrag 

  1. Das Angebot beschreibt die von Grüner Blitz GmbH zu liefernden Produkte und Leistungen, ggf. auch die vom Kunden zu erbringenden Vorarbeiten und stellt kein bindendes Angebot auf Abschluss eines Vertrages dar. Der Kunde wird hierdurch lediglich aufgefordert, seinerseits ein Angebot auf Vertragsabschluss abzugeben.
  2. Die Angebote der Grüner Blitz GmbH sind freibleibend. Technische Änderungen der Komponenten bzw. technische Weiterentwicklungen sind vorbehalten. Die Produktangaben sind jeweils Herstellerangaben.
  1. Der Vertrag kommt erst mit der Auftragsbestätigung durch Grüner Blitz GmbH zustande, die Auftragsbestätigung stellt die Annahme des Angebots des Kunden dar.
  2. Die dem Kunden im Rahmen der Angebotserstellung mitgeteilten Einspeisungsertragsprognosen sind nicht verbindlich und stellen keine Ertragsgarantie oder –zusicherung dar, insbesondere dann nicht, wenn die Anlagenplanung von einem Dritten vorgenommen wurde. Bei dem Berechnungsmodell handelt es sich um eine Schätzung und nicht um eine berechenbare zukünftige Leistung der Photovoltaikanlage, da das tatsächliche Ertragsergebnis von verschiedene Unsicherheitsfaktoren abhängig ist, die auch von äußeren, nicht beeinflussbaren oder sich ändernden Begebenheiten abhängen können (z.B. Wetter).
  3. Aufgrund von Lieferengpässen in der Materialbeschaffung kann es vorkommen, dass auf Komponenten anderer Hersteller als die vertraglich vereinbarten zurückgegriffen werden muss. Dies geschieht immer in Abstimmung mit dem Kunden.
  4. Es bestehen die folgenden Lieferbeschränkungen: Der Anbieter liefert nur an Kunden, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Rechnungsadresse) in Deutschland haben und im selben Land eine Lieferadresse angeben können.

§ 3 Leistungsbeschreibung

1. Die Grüner Blitz GmbH bietet Planung, Verkauf, Montage und Inbetriebnahme von Photovoltaikanlagen inklusive Speichersystemen und Wallboxen an. Nicht inkludiert sind bauliche Maßnahmen im Zusammenhang mit Dachsanierungen und Vorbereitungsmaßnahmen für die Installation der Anlagen.

2. Wartung und Reparaturen sind nicht im Leistungsumfang der Grüner Blitz GmbH enthalten. Die Wartung richtet sich ausschließlich nach Herstellerangaben.

3. Tiefbauarbeiten und Erweiterungen des Zählerschrankes sind nicht im Leistungsumfang der Grüner Blitz GmbH inbegriffen.

4.Die Grüner Blitz GmbH leistet keine Finanzierungsvermittlungen oder Finanzierungsberatungen.

5. Etwaige durch den Netzbetreiber vorgegebenen zusätzlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Inbetriebnahme der Photovoltaikanlage sind nicht im Leistungsumfang der Grüner Blitz GmbH enthalten und müssen zusätzlich vergütet werden.

6. Sämtliche Leistungen außerhalb dieser Leistungsvereinbarung bedürfen einer zusätzlichen schriftlichen Vereinbarung.

7. Die Grüner Blitz GmbH bietet kein Mietmodell von Photovoltaikanlagen inklusive Speichersystemen und Wallboxen an. Um jedoch die potentiellen Kunden der Grüner Blitz GmbH über diese Möglichkeit informieren zu können, kooperiert die Grüner Blitz GmbH mit der Golfstrom Energy GmbH, Gneisenaustraße 14, 80992 München. Sofern ein potentieller Kunde der Grüner Blitz GmbH die Mietlösung über Golfstrom Energy GmbH wählt, kommt lediglich ein Vertrag zwischen Kunde und Golfstrom Energy GmbH zustande. Der Kunde schließt keinerlei Verträge mit Grüner Blitz GmbH. Golfstrom Energy GmbH wird in der Regel die Grüner Blitz GmbH mit der Errichtung der Photovoltaikanlagen inklusive ggf. Speichersystemen und Wallboxen beauftragen. Einziger Vertrags- und Ansprechpartner des Kunden ist im Fall einer Mietlösung einzig und allein Golfstrom Energy GmbH. Die Grüner Blitz GmbH erhält von der Golfstrom Energy GmbH keine Provisionen oder sonstigen Vergütungen für die Herstellung des Kontakts zwischen Grüner Blitz GmbH und Golfstrom Energy GmbH. Grüner Blitz GmbH sowie deren Erfüllungsgehilfen sind keine Vertreter oder Bevollmächtigten der Golfstrom Energy GmbH.

§ 4 Leistungspflicht 

Die Grüner Blitz GmbH ist berechtigt, die zur Durchführung des Vertrags erforderlichen Leistungen durch Dritte ausführen zu lassen.

§ 5 Preis 

  1. Die Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer. Bitte beachten Sie, dass der Angebotspreis die bei Angebotserstellung gültige Mehrwertsteuer ausweist. Bei Rechnungsstellung wird der in dem Zeitpunkt und unter Berücksichtigung des Leistungszeitraums maßgebliche und gültige Mehrwertsteuersatz angewendet.
  2. Das Entgelt oder etwaige Vorschussleistungen sind innerhalb 7 Tagen ab Rechnungseingang ohne Abzug zur Zahlung fällig.
  3. Bei Zahlungsverzug ist die Grüner Blitz GmbH zur Zurückhaltung weiterer Leistungen und Lieferungen berechtigt (§§ 273, 320 BGB). Bei Zahlungsverzug ist die Grüner Blitz GmbH nach fruchtlosem Ablauf einer von ihr gesetzten angemessenen Nachfrist berechtigt, den Vertrag zu kündigen, die Arbeit einzustellen, alle bisher erbrachten Leistungen abzurechnen und Schadensersatzansprüche zu stellen.
  4. Falls Umstände vorliegen, die eine Beeinträchtigung der Kreditwürdigkeit des Kunden oder der Zahlungsunfähigkeit des Kunden belegen und deshalb den Zahlungsanspruch der Grüner Blitz GmbH gefährden, kann die Grüner Blitz GmbH die Leistungen, bzw. Lieferungen von einer Vorauszahlung der Vergütung abhängig machen. Dies gilt auch, falls die Umstände zwischen Vertragsabschluss und Lieferung oder nach einer oder mehrerer Teillieferungen bekannt werden sollten.
  5. Falls der Kunde die Vorauszahlung ablehnt oder trotz Fristsetzung nicht leistet, ist die Grüner Blitz GmbH zum Rücktritt vom Vertrag und zum Schadensersatz berechtigt.
  6. Falls ein Insolvenzantrag über das Vermögen des Kunden gestellt, bzw. das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, besteht ferner ein Rücktritts- und Schadenersatzrecht.
  1. Wird die Leistung später als 4 Monate nach Vertragsabschluss erbracht, ist Grüner Blitz GmbH bei einer eingetretenen Lohn- und/ oder Materialpreiserhöhung berechtigt, den Preis entsprechend anzupassen, soweit die Verzögerung vom Kunden zu vertreten ist.
  2. Eine Versicherung der in Betrieb genommenen Anlage gegen z.B. Feuer, Hagel, Sturm, Überspannung, Diebstahl, Vandalismus, etc. ist nicht im Preis enthalten.

§ 6 Zahlung 

  1. Der Kunde leistet Zahlungen wie folgt:

Die Grüner Blitz GmbH behält sich vor, Vorschusszahlungen vom Kunden für zu erbringende Leistungen zu verlangen.

Rechnungsstellungen erfolgen zeitnah im Voraus zu den Fälligkeitsterminen. Schecks und/oder Wechsel werden nicht akzeptiert. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts oder die Aufrechnung durch den Kunden ist nur hinsichtlich unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen zulässig, die aus diesem Rechtsverhältnis stammen.

§ 7 Voraussetzungen für Montage- und Lieferleistungen; Mitwirkungspflicht des Kunden und Erfüllungsverweigerung 

  1. Der Kunde hat auf seine Kosten dafür zu sorgen, dass die Montage, Aufstellung oder Inbetriebnahme vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann.
  2. Es ist Pflicht des Kunden, das Vorliegen der baulichen Voraussetzungen für die Montage der Anlage auf seine Kosten vor Beginn der Montagearbeiten sicher zu stellen. Die Grüner Blitz GmbH übernimmt keine Haftung für die Dachbeschaffenheit und Tragfähigkeit des Daches.
  3. Die Erstellung des Lageplans für die Netzprüfung und die Erstellung der Prüfstatik für das Dach, auf welche die Ware montiert wird, sind Leistungen, die vom Kunden auf seine Kosten zu erbringen sind und nicht von der Grüner Blitz GmbH geschuldet sind.
  4. Entsprechendes gilt für gegebenenfalls für die Errichtung der Anlage (Ware) erforderliche Genehmigungen, einschließlich einer etwaig erforderlichen denkmalschutzrechtlichen Genehmigung. Der Kunde hat die hierfür gegebenenfalls erforderlichen Leistungen auf seine Kosten auszuführen bzw. zu veranlassen und erforderliche Genehmigungen vor Montagebeginn einzuholen.
  5. Der Kunde versichert, dass die Immobilie, auf der die Photovoltaikanlage errichtet werden soll, frei von dem Vorhaben entgegenstehenden denkmalschutzrechtlichen Auflagen ist.
  6. Soweit zur Montage der Ware eine Dachsanierung oder Reparaturen des Dachs erforderlich sind, sind diese von der Grüner Blitz GmbH nicht geschuldet.
  7. Die Grüner Blitz GmbH haftet nicht für beschädigte Dachziegel es sei denn, sie wurden vorsätzlich oder grob fahrlässig von der Grüner Blitz GmbH beschädigt.
  8. Sofern Freileitungen über das Dach laufen, müssen diese zum Montagetermin vom zuständigen Netzbetreiber isoliert und abgesichert werden. Die Grüner Blitz GmbH weist den Kunden hierauf hin. Die Organisation und Kosten der Isolierung und Sicherung der Kabel übernimmt der Kunde.
  9. Kabelwege werden Aufputz in dafür vorgesehenen Kabelkanälen oder Kabelrohren verlegt. Sollen die Kabel auf Wunsch es Kunden Unterputz verlegt werden, kommen zusätzliche Kosten hinzu, diese sind nicht im Angebotspreis enthalten.
  10. Der Kunde gestattet der Grüner Blitz GmbH und den von der Grüner Blitz GmbH beauftragten Dritten uneingeschränkten Zugang zum Montageort, soweit dies zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen erforderlich ist.
  11. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist die Grüner Blitz GmbH berechtigt, Ersatz des entstehenden Schadens, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs der Photovoltaik-Anlage auf den Kunden über.
  12. Für alle Photovoltaikanlagen, die nicht von der Grüner Blitz GmbH geplant wurden, wird für die Planung keine Haftung übernommen. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich Planung aufgrund der baulichen Gegebenheiten nicht umsetzen lassen und die Photovoltaikanlage die geplanten Leistungen nicht erbringen kann.
  13. Eine gegebenenfalls notwendige Registrierung im Markstammdatenregister muss der Kunde aufgrund der notwendigen Eingabe sensibler persönlicher Daten eigenständig durchführen.

§ 8 Liefer- und Leistungsfristen, Rücktritt vom Vertrag, Gefahrenübergang 

  1. Termine oder Fristen sind nur bindend, wenn sie schriftlich vereinbart werden.
  2. Termin- und Fristvereinbarungen stehen unter dem Vorbehalt, dass Lieferanten oder Kooperationspartner der Grüner Blitz GmbH ihrerseits eingegangene Verpflichtungen erfüllen. Verzögerungen auf Grund höherer Gewalt und von Ereignissen – wie behördliche Anordnungen usw. -, die es der Grüner Blitz GmbH nicht nur vorübergehend erschweren oder unmöglich machen, die vereinbarten Leistungen zu erbringen, hat die Grüner Blitz GmbH auch bei verbindlich vereinbarten Terminen und Fristen nicht zu vertreten. Dies gilt auch bei von der Grüner Blitz GmbH beauftragten Dritten oder deren Auftragnehmer.
  3. Die Grüner Blitz GmbH haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Verzug auf einer von Grüner Blitz GmbH zu vertretenden, vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen.
  4. Die Gefahr des Untergangs, des Verlustes oder der Verschlechterung der Ware geht mit Abschluss der Installation auf den Kunden über.
  5. Die Preis- und Vergütungsgefahr geht auf den Kunden über, sobald das bestellte Material an ihn in seinem räumlichen Bereich übergeben wurde und Beschädigungen, Untergang, Abhandenkommen oder Verlust eintreten, die ihren Grund in seiner Sphäre haben. Der Kunde wird seiner Ansprüche nicht verlustig, wenn er das Material bis zur Montage in einem abschließbaren und abgeschlossenen Raum lagert.
  6. Sollte ein vereinbarter Termin zur Anlieferung der Waren vom Kunden nicht wahrgenommen werden können, so behält sich die Grüner Blitz GmbH die Berechnung der Kosten einer erneuten Anlieferung vor. Die Kosten der trägt der Kunde.
  7. Sollte der Kunde den vereinbarten Montagetermin eigenverschuldet versäumen oder der Termin kann aus anderen Gründen, die durch den Kunde zu vertreten sind, nicht angetreten werden, ist die Grüne Blitz GmbH berechtigt, dem Kunde eine Ausfallpauschale von 500,00 € zu berechnen.
  1. Die Grüner Blitz GmbH ist berechtigt, vom Vertrag auch hinsichtlich eines noch offenen Teils der Lieferung oder Leistung zurückzutreten, wenn falsche Angaben über die Kreditwürdigkeit des Kunden gemacht worden oder objektive Gründe hinsichtlich der Zahlungsunfähigkeit des Kunden entstanden sind, bspw. die Abweisung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens. Dem Kunden wird vor Rücktritt die Möglichkeit eingeräumt, eine Vorauszahlung zu leisten oder eine taugliche Sicherheit zu erbringen.

§ 9 Eigentumsvorbehalt 

  1. Das Eigentum an allen Komponenten geht erst mit der vollständigen Zahlung des Entgelts auf den Kunden über. Bis zur vollständigen Zahlung des Entgelts behält sich die Grüner Blitz GmbH das Eigentum an den Komponenten vor.
  2. Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Grüner Blitz GmbH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Komponenten heraus zu verlangen. Kosten für die Demontage oder Ablieferung und für technische Veränderungen, die durch die Montage bedingt waren oder auf Wunsch des Kunden erfolgt sind, sind vom Kunden selbst zu tragen.
  3. Bis zum Eigentumsübergang hat der Kunde die Komponenten zu warten und angemessen zum Neuwert gegen Brand, Diebstahl und die sonst üblichen Risiken zu versichern. Die Grüner Blitz übernimmt keine Haftung für nach Anlieferung auf dem Grundstück des Kunden abhandengekommenes oder beschädigtes Material. Der Kunde hat entsprechende Vorkehrungen zu treffen, welche das gelieferte Material vor Abhandenkommen oder Beschädigungen schützt, beispielsweise die Einlagerung in einem geschlossenen Raum.
  4. Wird die von der Grüner Blitz GmbH gelieferte Vorbehaltsware mit in fremden Eigentum stehender Ware verarbeitet oder verbunden, steht der Grüner Blitz GmbH das Eigentum an der neuen Sache in dem Teil zu, der dem Rechnungswert der Ware im Verhältnis zum Wert der neuen Sache zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Verbindung entspricht. Erwirbt der Käufer kraft Gesetzes das Alleineigentum an der neuen Sache durch Verarbeitung oder Verbindung, ist die Grüner Blitz GmbH mit ihm darüber einig, dass er der Grüner Blitz GmbH das Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis unseres Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der entstandenen neuen Sache zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Verbindung überträgt und diese unentgeltlich für uns verwahrt.
  5. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Kunden eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Komponenten untersagt. Die Weiterveräußerung der Komponenten ist dem Kunden nur gestattet, wenn er nicht in Verzug ist. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Komponenten entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an die Grüner Blitz GmbH ab. Die Grüner Blitz GmbH ermächtigt den Kunden widerruflich, die von der Grüner Blitz GmbH abgetretenen Forderungen für Rechnung von der Grüner Blitz GmbH im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
  6. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter wird der Kunde auf das Eigentum der Grüner Blitz GmbH hinweisen und die Grüner Blitz GmbH unverzüglich textlich benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der Grüner Blitz GmbH die im Zusammenhang mit der Durchsetzung unserer Eigentumsrechte entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde.

 

§ 10 Abnahme

  1. Die Abnahme hat durch den Kunden unmittelbar zu dem Zeitpunkt zu erfolgen, zu dem die Anlage betriebsfertig ist. Maßnahmen durch das Energieversorgungsunternehmen (EVU) sind gesonderte Vorgänge, die nichts mit der Abnahme der Leistung der Grüner Blitz GmbH zu tun haben. Verzögerungen der Inbetriebnahme durch das EVU sind nicht im Verantwortungsbereich der Grüner Blitz GmbH und somit von Regressansprüchen ausgeschlossen. Inbetriebnahme ist die erstmalige Inbetriebsetzung des Generators der Anlage nach Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft der Anlage. Die technische Betriebsbereitschaft setzt voraus, dass die Anlage fest an dem für den dauerhaften Betrieb vorgesehenen Ort und dauerhaft mit dem für die Erzeugung von Wechselstrom erforderlichen Zubehör installiert wurde; der Austausch des Generators oder sonstiger technischer oder baulicher Teile nach der erstmaligen Inbetriebnahme führt nicht zu einer Änderung des Zeitpunkts der Inbetriebnahme.
  2. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde die Anlage nicht innerhalb einer ihm von der Grüner Blitz GmbH gesetzten, angemessenen Frist abnimmt, obwohl der Kunde dazu verpflichtet ist.
  3. Die Grüner Blitz GmbH kann sich bei der Durchführung der Abnahme und Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls von der Grüner Blitz GmbH beauftragten Dritten vertreten lassen. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Anlage vom Kunden vorbehaltlos in Gebrauch genommen worden ist. Eine Ingebrauchnahme erfolgt spätestens mit der Zählersetzung durch das EVU.
  4. Über die Abnahme ist ein Protokoll zu fertigen, das von beiden Vertragspartnern zu unterzeichnen ist.

 

§ 11 Gewährleistung: 
Die Gewährleistungsrechte des Kunden richten sich nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften (§§ 633 ff BGB), soweit nachfolgend nicht etwas anderes bestimmt ist. Für Mängel haftet die Grüner Blitz GmbH wie folgt:

  1. Der Kunde hat Sachmängel unverzüglich, nachdem er von den Mängeln Kenntnis erlangt hat, schriftlich zu rügen.
  2. Weist die Anlage bei Abnahme einen Mangel auf, ist die Grüner Blitz GmbH bzw. ein von ihr beauftragter Handwerkspartner zunächst zur Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist berechtigt.
  3. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind natürliche Abnutzung, Schäden infolge unsachgemäßer oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel und Nichtbeachtung von Betriebsanweisungen. Das gleiche gilt bei Schäden, die durch Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Käufers oder von der Grüner Blitz GmbH nicht eingeschalteter Dritter entstehen.
  4. Die Grüner Blitz GmbH übernimmt neben den gesetzlichen Gewährleistungsansprüchen keine eigenen Garantien und sichert selbst keine besonderen Eigenschaften zu. Sofern und soweit Hersteller von Komponenten ihrerseits neben den gesetzlichen Gewährleistungsansprüchen selbstständige Garantieansprüche einräumen, werden diese durch die Grüner Blitz GmbH an den Kunden weitergegeben und – sofern erforderlich – entsprechende Ansprüche abgetreten. Die Grüner Blitz GmbH haftet dabei selbst nicht für die Garantieleistungen der Hersteller. Sie hat auch nicht dafür einzustehen, wenn derartige Garantieansprüche gegenüber dem Hersteller aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchsetzbar werden sollten.
  5. Soweit nach den Herstellergarantien ein Austausch von Modulen oder Wechselrichtern gewährt wird, kann der Kunde die Grüner Blitz GmbH nach Maßgabe dieser AGB mit der kostenpflichtigen Durchführung beauftragen.

§ 12 Haftung 

  1. Für andere als durch Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit entstehende Schäden haftet Grüner Blitz GmbH nur, soweit diese Schäden auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln oder auf schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht durch Grüner Blitz GmbH oder deren Erfüllungsgehilfen beruhen. Vertragswesentlich ist eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertrauen darf. Hierzu gehört nicht das Bemühen der Grüner Blitz GmbH, zu versuchen, eine Finanzierung, Subvention oder Förderung für den Kunden zu erlangen. Der Haftungsausschluss gilt auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Grüner Blitz GmbH.
  2. Eine darüber hinausgehende Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen. Ansprüche aus einer von Grüner Blitz GmbH gegebenen Garantie für die Beschaffenheit des Kaufgegenstands und dem Produkthaftungsgesetz bleiben bestehen und hiervon unberührt.
  3. Bei einfacher Fahrlässigkeit wird, soweit eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) verletzt wurde oder ein Fall des Verzugs oder der Unmöglichkeit vorliegt, die Haftung für Schäden, die nicht auf einer Verletzung von Leib oder Leben beruhen, begrenzt auf die Höchstsumme von EUR 5.000.000,00 und auf solche Schäden, die vorhersehbar waren.
  4. Der Kunde ist für die Erfüllung sämtlicher bauplanungs- und bauordnungsrechtlicher Voraussetzungen selbst verantwortlich. Dieses umfasst auch und insbesondere baustatische Aspekte sowie Arbeiten am Erdreich und Grabungen, die durch Ausführung der beauftragten Leistungen betroffen sein können. Änderungen, Ergänzungen und Nachbesserungen, die wegen unterlassener oder unvollständiger Übermittlung von Informationen an Grüner Blitz GmbH erforderlich werden, gehen zu Lasten des Kunden.
  5. Im Rahmen des Mietmodells über Golfstrom Energy GmbH besteht mangels Vertrag gegenüber dem Kunden keine vertragliche Haftung inkl. Gewährleistung. Einziger Vertrags- und Ansprechpartner es Kunden im Rahmen des Mietmodells ist die Golfstrom Energy GmbH. Grüner Blitz GmbH übernimmt keime Haftung für Golfstrom Energy GmbH.

§ 13 Produktspezifische Bedingungen 
Einspeisung der elektrischen Energie: Für die Einspeisung der elektrischen Energie in das Netz des örtlichen Netzbetreibers ist ein Vertrag zwischen dem Kunden und dem örtlichen Netzbetreiber erforderlich, dessen Abschluss dem Kunden obliegt. Die Grüner Blitz GmbH kann einen entsprechenden Nachweis vom Kunden verlangen.

§ 14 Anwendbares Recht 

Der zwischen dem Kunden und der Grüner Blitz GmbH abgeschlossene Vertrag unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter ausdrücklichem Ausschluss des UN-Kaufrechts.

§ 15 Gerichtsstand 

Sofern Sie entgegen Ihren Angaben bei der Bestellung keinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben oder nach Vertragsabschluss Ihren Wohnsitz ins Ausland verlegen oder Ihr Wohnsitz zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist Karlsruhe.

§ 16 Salvatorische Klausel, Schriftform 

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der AGB im Übrigen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame oder nichtige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem gewollten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Dasselbe gilt im Fall einer Lücke.

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