Mit der Befreiung von der Einkommenssteuer auf Erträge, die mit der Photovoltaikanlage erzielt werden, hat der Gesetzgeber eine wesentliche finanzielle, aber auch bürokratische Hürde abgeschafft. Pro Wohn- oder Geschäftseinheit sind maximal 15 kWp oder insgesamt 100 kWp pro Jahr einkommenssteuerfrei. Diese Regelung betrifft PV-Anlagen, die ab dem 01.01.2023 installiert werden und ist auch auf Bestandsanlagen anwendbar. Es ist dabei ohne Belang, ob der Solarstrom selbst verbraucht, den Mietern verkauft oder ins Stromnetz eingespeist wird. Sie können die Vorteile dieser neuen Regelung sogar rückwirkend für das Steuerjahr 2022 in Anspruch nehmen.
Aus dem Wegfall der Einkommenssteuer resultiert jedoch, dass Abschreibungen oder andere Kosten für den Betrieb der PV-Anlage nicht mehr von der Steuer absetzbar sind. Lediglich 20 Prozent der Handwerkerkosten für Reparatur- und Wartungsarbeiten sind steuerlich anrechenbar.
Eine weitere Neuregelung betrifft die sogenannte 70%-Regel und gilt für PV-Anlagen, die nach dem 14.09.2022 installiert wurden. Bis zu diesem Zeitpunkt musste die Einspeiseleistung einer Solaranlage mit einer Kapazität von maximal 25 kWp auf 70 Prozent der Nennleistung gedrosselt werden. Dank des Entfalls dieser Regelung können Sie nun unbegrenzt Solarstrom gegen Vergütung ins Stromnetz einspeisen.
Profitieren Sie von den steuerlichen Vorteilen und investieren Sie jetzt in moderne Photovoltaik-Technologie. Einsparpotenziale von 80 bis 85 Prozent bei den Stromkosten, Unabhängigkeit von Strompreiserhöhungen und Versorgungsengpässen sowie das gute Gefühl, zum Klimaschutz beizutragen, sind überzeugende Gründe, jetzt auf Sonnenstrom umzusteigen.